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Oberflächengewässerverordnung – OGewV

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1(Fundstelle: BGBl. I 2016,1432 - 1433)


1.
Anforderungen an Analysenmethoden für die Überwachung der Einhaltung von Umweltqualitätsnormen
Für die Überwachung der Einhaltung von Umweltqualitätsnormen für Stoffe in Gewässern sind nur solche Analysenmethoden anzuwenden, die folgende Anforderungen erfüllen:
1.1

2Die Analysenmethoden, einschließlich der Labor-, Feld- und Onlinemethoden, sind im Einklang mit der Norm DIN EN ISO/IEC 17025
validiert und dokumentiert.
1.2

3Die erweiterte Messunsicherheit (mit k = 2) der Analysenmethoden beträgt höchstens 50 Prozent, ermittelt bei einer Konzentration im Bereich der jeweiligen Umweltqualitätsnorm.
1.3

4Die Bestimmungsgrenzen der Analysenmethoden betragen höchstens 30 Prozent der jeweiligen Umweltqualitätsnorm.
1.4

5Gibt es für einen Parameter keine Analysenmethode, die den Anforderungen gemäß den Nummern 1.2 und 1.3 genügt, erfolgt die Überwachung mithilfe der besten verfügbaren Technik, die keine übermäßigen Kosten verursacht.

6Bei der Analyse von Parametern, die operational über ihre Analysenvorschrift definiert werden, gelten die in den Analysenmethoden festgelegten Anforderungen.
1.5

7Wird für einen Stoff nach Anlage 8 Tabelle 2 Nummer 5, 15, 16, 17, 21, 28, 34, 35, 37, 43 oder 44 der Tabelle 2 in Anlage 8 von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, anstelle von Biota andere Matrizes zu untersuchen, muss die für die gewählte Matrix verwendete Analysenmethode die Mindestleistungskriterien nach den Nummern 1.2 und 1.3 erfüllen.

8Werden diese Kriterien für keine der Matrizes erfüllt, erfolgt die Überwachung mithilfe der besten verfügbaren Technik, die keine übermäßigen Kosten verursacht.

9Die Analysenmethode muss dann mindestens so leistungsfähig sein wie die Analysenmethode, die für den betreffenden Stoff in Biota verwendet wird.
2.

10Anforderungen an Laboratorien
2.1
Die Laboratorien, die chemische oder physikalisch-chemische Qualitätskomponenten überwachen, haben ein Qualitätsmanagementsystem im Einklang mit der Norm DIN EN ISO/IEC 17025 anzuwenden.
11Sie haben ihre Befähigung für die Durchführung der erforderlichen Analysen nachzuweisen durch:
2.1.1
die Teilnahme an Ringversuchen zur Laboreignungsprüfung mit Proben, die repräsentativ für den untersuchten Konzentrationsbereich sind, und die von Organisationen durchgeführt werden, welche die Anforderungen nach DIN EN ISO/IEC 17043 erfüllen und
2.1.2
die Analyse verfügbarer Referenzmaterialien, die bezüglich Konzentration und Matrix repräsentativ für die zu analysierenden Proben sind.
2.2
1Die Laboratorien, die biologische Qualitätskomponenten überwachen, haben die Befähigung für die Durchführung der erforderlichen Untersuchungen nachzuweisen und qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen, wie z. B. die Teilnahme an Schulungen, Vergleichsuntersuchungen sowie das Sammeln und Archivieren von Belegexemplaren der untersuchten Organismen.
3.

2Anforderungen an die Beurteilung der Überwachungsergebnisse
3.1
Berechnung des Jahresdurchschnitts
3.1.1
Liegen die Werte physikalisch-chemischer oder chemischer Messgrößen in einer bestimmten Probe unter der Bestimmungsgrenze, so werden die Messergebnisse für die Berechnung des Jahresdurchschnitts durch die Hälfte des Werts der Bestimmungsgrenze ersetzt.
3Dies gilt nicht für Parameter, die Summen von Stoffen darstellen.

4In diesen Fällen werden unter der Bestimmungsgrenze liegende Ergebnisse für einzelne Stoffe vor der Summenbildung gleich null gesetzt.
3.1.2

5Liegt ein gemäß Nummer 3.1.1 berechneter Jahresdurchschnitt unter der Bestimmungsgrenze, so wird dieser Wert als „kleiner Bestimmungsgrenze“ bezeichnet.
3.2

6Einhaltung von Umweltqualitätsnormen
3.2.1
Umweltqualitätsnormen für die Stoffe der Anlagen 6 und 8, jeweils ausgedrückt als zulässige Höchstkonzentrationen (ZHK-UQN), gelten als eingehalten, wenn die Konzentration bei jeder Einzelmessung an jeder repräsentativen Überwachungsstelle in dem Oberflächenwasserkörper kleiner oder gleich der ZHK-UQN ist.
7Liegt in den Fällen von Nummer 1.4 die Bestimmungsgrenze über der Umweltqualitätsnorm und alle Messwerte unter der Bestimmungsgrenze, so wird das Ergebnis für den gemessenen Stoff für die Zwecke der Einstufung des chemischen Gesamtzustands des betreffenden Wasserkörpers nicht berücksichtigt.
3.2.2

8Umweltqualitätsnormen für die Stoffe der Anlagen 6 und 8, jeweils ausgedrückt als Jahresdurchschnittswerte (JD-UQN), gelten als eingehalten, wenn das arithmetische Mittel der zu unterschiedlichen Zeiten im Zeitraum von einem Jahr an jeder repräsentativen Überwachungsstelle in dem Oberflächenwasserkörper gemessenen Konzentrationen kleiner oder gleich der Umweltqualitätsnorm ist.

9Im Fall von Nummer 3.1.2 gilt die Umweltqualitätsnorm als eingehalten, wenn die Bestimmungsgrenze unterhalb der UQN liegt.

10Liegt im Fall von Nummer 1.4 die Bestimmungsgrenze über der Umweltqualitätsnorm und das arithmetische Mittel unter der Bestimmungsgrenze, so wird das Ergebnis für den gemessenen Stoff für die Zwecke der Einstufung des chemischen Gesamtzustands des betreffenden Wasserkörpers nicht berücksichtigt.
3.2.3

11Umweltqualitätsnormen für die Stoffe nach Anlage 8 Tabelle 2, ausgedrückt als Biota-UQN, gelten als eingehalten, wenn der entlogarithmierte Wert des arithmetischen Mittelwerts der logarithmierten Konzentrationen in den einzelnen Individuen kleiner oder gleich der Umweltqualitätsnorm ist.

12Die Untersuchung von Poolproben ist ebenfalls zulässig; in diesen Fällen gilt die Biota-UQN als eingehalten, wenn die Konzentration in der Poolprobe kleiner oder gleich der Umweltqualitätsnorm ist.

13Bei der Untersuchung von mehreren Poolproben wird der arithmetische Mittelwert der gemessenen Konzentrationen gebildet und mit der Biota-UQN verglichen.
3.3

14Berücksichtigung von natürlichen Hintergrundkonzentrationen und der Bioverfügbarkeit von Nickel und Blei
3.3.1
Ist für einen Stoff nach Anlage 6 oder 8 die natürliche Hintergrundkonzentration im zu beurteilenden Oberflächenwasserkörper größer als die Umweltqualitätsnorm, so legt die zuständige Behörde eine abweichende Umweltqualitätsnorm unter Berücksichtigung der Hintergrundkonzentration für diesen Oberflächenwasserkörper fest.
3.3.2

15Ist der für Nickel oder Blei ermittelte Jahresdurchschnitt größer oder gleich der JD-UQN, kann bei dessen Beurteilung die Bioverfügbarkeit berücksichtigt werden, wobei die bioverfügbare Jahresdurchschnittskonzentration für den weiteren Vergleich mit der JD-UQN zu berechnen ist.

16Bioverfügbare Konzentrationen sind für jeden einzelnen Messwert mithilfe geeigneter Modelle zu ermitteln.

17Dafür sind die gelösten Konzentrationen von Nickel und Blei und die standortspezifischen Wasserqualitätsparameter pH-Wert, Calcium-Gehalt (Wasserhärte) und gelöster organischer Kohlenstoff zu verwenden.

18Aus den erhaltenen bioverfügbaren Konzentrationen wird die bioverfügbare Jahresdurchschnittskonzentration als arithmetisches Mittel berechnet.

19Es ist zu gewährleisten, dass die gelösten Konzentrationen von Nickel und Blei und die Wasserqualitätsparameter in derselben Wasserprobe überwacht werden.

(+++ Anlage 9 Nr. 3.1 und 3.3: Zur Anwendung vgl. Anlage 8 Nr. 3 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 4 G v. 9.12.2020 I 2873
Ersetzt V 753-13-3 v. 20.7.2011 I 1429 (OGewV)
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26